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Satzung

 

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Historische Steinarbeiterkantine Waldbad“ e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mark Schönstädt.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister Grimma unter der Nr. 734 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Erhaltung und Nutzung der im Eigentum der Gemeinde Falkenhain stehenden, denkmalgeschützten, historischen Steinarbeiterkantine im Waldbad Mark Schönstädt.
  2. Der Verein erarbeitet eine Chronik des Ortes, besonders der Steinarbeiterkantine und führt diese laufend fort.
  3. Der Verein organisiert Heimatfeste und Veranstaltungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig.
  7. Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  8. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder benannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen.
  2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Verwendungszweck, auch in der Öffentlichkeit in ordnungsmäßiger Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes, mit sofortiger Wirkung, kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Finanzprüfer

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
  2. Die Einladung mit Tagesordnung ist schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
  4. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

    • Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfberichte.

    • Entlastung des Vorstandes.

    • Neuwahl des Vorstandes und der Finanzprüfer.

    • Festsetzung der Beitragsrichtlinie, Gemeinschaftsarbeiten sowie Umlagen.

    • Beschlusserfassung über etwaige Satzungsänderungen, diese Bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

  5. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
  6. Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge dürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder.
  7. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu beurkunden ist.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern

    • dem Vorsitzenden

    • dem 1. Stellvertreter

    • dem Schatzmeister

    • dem Schriftführer

    • dem Beisitzer

  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Satzungsaufgaben und Beschlüsse verantwortlich.
  5. Der Vorstand entscheidet alle Fragen, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind und bestimmt die aktuellen Maßnahmen und Tagesaufgaben.
  6. Der Vorstand tagt mindestens 2-mal im Jahr. Über die Vorstandsberatungen ist ein Protokoll anzufertigen das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden ist.

 

§ 10 Finanzprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren 2 Finanzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Finanzprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung und Mittelverwendungen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
  3. Über die getroffenen Feststellungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie haben das Recht, Fristen zu entsprechenden Veränderungen zu treffen

 

§ 11 Rechtsvertretung

  1. Im Rechtsverkehr wird der Verein vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter und vom Schatzmeister vertreten. Der Vorsitzende ist stets einzelvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter und der Schatzmeister sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§ 12 Finanzmittel

  1. Der Verein finanziert sich aus

    • den Beiträgen der Mitglieder

    • Einnahmen aus Umlagen

    • Zuwendungen und Spenden

  2. Die finanziellen Mittel des Vereines sind ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen.
  3. Gegenüber Dritten haftet der Verein nur mit den finanziellen Mitteln des Vereines.

 

§ 13 Auflösung des Vereines

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine solche Entscheidung beschließt.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Ortsteil Meltewitz der Gemeinde Falkenhain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu versenden hat. Dieses bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
  3. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. In allen, in der Satzung nicht geregelten Fällen, entscheidet der Vorstand.
  2. Die auf der Gründungsversammlung am 28.07.1996 angenommene Satzung wurde neu gefasst und von der Mitgliederversammlung am 04.06.2003 bestätigt.
  3. Die Neufassung der Satzung bestätigen.